Entlassungen wegen Corona Krise: Ist das zulässig?

Die Corona Krise ist in allererster Linie natürlich eine Gefahr für die Gesundheit, weshalb auch sämtliche Maßnahmen, um die Verbreitung zu vermeiden oder zu verlangsamen, von sehr großer Bedeutung sind.

Gleichzeitig führen die Kontaktverbote und Beschränkungen bzw. die vorübergehenden Schließungen der Unternehmen zu großen finanziellen Einbußen, die die Existenz des Betriebs gefährden können. Während die Einnahmen zurückgehen, bleiben die laufenden Kosten bestehen und müssen aus einem geringeren Verdienst bewältigt werden.

Finanzielle Belastung durch zu hohe Gehälter

Gerade dann, wenn man nicht als Einzelunternehmer aktiv ist, sondern Angestellte beschäftigt, können sich die Probleme noch deutlicher auf die negative finanzielle Situation des Unternehmens auswirken.

Denn die Lohnkosten sind häufig die höchsten laufenden Ausgaben eines Unternehmens und wenn aufgrund einer Schließung des Betriebs überhaupt niemand arbeiten kann, sehen manche Arbeitgeber in einer Kündigung die einzige Chance, eine Insolvenz der eigenen Firma zu vermeiden.

Ist eine ordentliche Kündigung wegen Corona zulässig?

Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall und die Art der Kündigung an. Gerade in kleinen Betrieben ist es meistens ohne Probleme möglich, eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Hierbei ist aber immer zu bedenken, dass die vertraglich geregelten Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.

Es wäre also keine Lösung, um schnell und kurzfristig für die Dauer der Corona Krise seine Lohnkosten und eventuelle finanzielle Probleme zu reduzieren. Der Vorteil würde dann erst nach der Kündigungsfrist eintreten und je nachdem, wie lange die Pandemie andauert, besteht eventuell eher wieder Bedarf an einem Mitarbeiter statt dass man auf ihn verzichten könnte.
Der einzelne Mitarbeiter kann sich zum Beispiel mit einer Versicherung gegen derartige finanzielle Verdienstausfälle schützen. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten wie die Experten bei tarif-held.de schreiben.

Andere Wege der Kündigung?

Die Alternative zur ordentlichen Kündigung wäre die außerordentliche und somit fristlose Kündigung des Angestellten. Diese kann aber nur dann ausgesprochen werden, wenn sich der Arbeitnehmer etwas zu schulden kommen gelassen hat. Liegen aber eine solche Pflichtverletzung oder ein anderer Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen nicht vor, kann dem Arbeitnehmer juristisch gesehen nicht fristlos gekündigt werden.

Schwierig wird das im Übrigen auch mit einer ordentlichen Kündigung, wenn für die entsprechenden Angestellten das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung kommt, weil auch dann ein Grund für die Kündigung vorliegen muss, der rechtlich anerkannt wird. In solchen Fällen, wo die finanzielle Situation eines Unternehmens sehr angeschlagen wirkt, kommt dann häufig die Überlegung auf, dass man dem Arbeitnehmer betriebsbedingt wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes kündigen kann.

Hier muss dann aber nachgewiesen werden, dass die wirtschaftliche Situation sich wirklich so sehr verschlechtert hat, dass die Existenz des Unternehmens quasi von einer solchen Kündigung abhängt. Hier mag es zweifelhaft sein, dass die Einbußen durch Corona in der kurzen Zeit die finanzielle Situation des Unternehmens wirklich so extrem verschlechtert haben. Eventuell notwendig werdende Gerichtsverhandlungen könnten das Vorhaben so verlangsamen, dass auch hier eine kurzfristige finanzielle Entlastung nicht zu erwarten ist.

Kurzarbeit als vorübergehende Lösung

Es ist also in der Tat möglich, eine Kündigung auszusprechen. Ob es aber gerade wegen der eventuell langfristigen Durchsetzung aber sinnvoll ist, ist eher fragwürdig. Vor allem weiß man nicht, wie lange die Probleme durch Corona anhält und wie schnell man eventuell dann doch auch wieder die volle Belegschaft benötigt. Aus diesem Grund kann die Kurzarbeit eine gute Lösung sein (Mehr Infos hier: Link).

Wenn spezielle Voraussetzungen bezüglich der wirtschaftlichen Schieflage erfüllt sind und der Angestellte dieser Vorgehensweise zustimmt, kann die Kurzarbeit angemeldet werden. In dem Fall muss man als Arbeitgeber nichts zahlen, während die Agentur für Arbeit dem Angestellten vorübergehend das Kurzarbeitergeld in Höhe des Arbeitslosengeldes zahlt.

Nach der Kurzarbeit wird das Angestelltenverhältnis dann nahtlos fortgesetzt. Somit können die Lohnkosten vorübergehend reduziert wird, ohne seine Angestellten dauerhaft zu verlieren.

LeserReporter/in:

Torsten Krause aus Köln Innenstadt

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