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Urteil: Es gibt kein „falsches“ Finanzamt für die Abgabe von Steuererklärungen

Ein Gericht hat jetzt Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt den Rücken gestärkt.

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  • Ein Gericht hat jetzt Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt den Rücken gestärkt.

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Dass auch Profis wie der Chef des frühere Chef des Sparkassen- und Giroverbandes Probleme mit der Steuererklärung bekommen können, hat „normale“ Steuerzahler sicher erfreut. Interessant ist auch die Tatsache, dass eine auf den letzten Drücker abgegebene Erklärung sogar beim falschen Finanzamt eingeworfen werden darf. Das entschied jetzt das Finanzgericht.

(TRD/WID) Das war passiert: Die Kläger warfen im verhandelten Fall ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20 Uhr bei einem nicht zuständigen Finanzamt ein. Die zuständige Behörde lehnte daraufhin eine Veranlagung ab. Begründung: Die Erklärung sei bei ihr erst 2014 eingegangen – also zu spät. Das Gericht gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagung für 2009 durchzuführen, so die Rechtschutz-Experten einer Versicherung Denn es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag ausschließlich beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse (FG Köln, Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

Hier geht es zum TRD Link: Wirtschaft und Soziales 

LeserReporter/in:

Heinz Stanelle aus Köln

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